ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER C. SCHRADE GMBH

gegenüber Geschäftskunden im Inland

§ 1 – Geltungsbereich – Allgemeines
Im Geschäftsverkehr zwischen der C. Schrade GmbH und ihren gewerblich tätigen Kunden gelten nachstehende Bedingungen. Sie gelten rückwirkend zum 1.01.2002, sofern dies zulässig ist. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten und werden von der C. Schrade GmbH jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 2 – Angebote, Lieferfristen
1. Grundlage der Angebote der C. Schrade GmbH sind die jeweils gesondert ausgewiesenen Preislisten sowie Sonder- , Aktions- und andere Angebote. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Angebote der C. Schrade GmbH sind freibleibend.
2. Ein Auftrag ist auch dann bindend, wenn er entgegen den sonstigen Gepflogenheiten von der C. Schrade GmbH nicht gesondert bestätigt wurde.
3. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4. Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung im Zweifel nicht, dass es sich um einen Fixkauf im Sinne der §§ 361 BGB und 376 HGB handeln soll.
5. Kommt die C. Schrade GmbH mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung in Verzug, so ist der Vertragspartner verpflichtet, ihr auf Nachfrage mitzuteilen, ob er die Leistung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ablehnen wird oder nicht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so bleibt er auch nach Ablauf der Nachfrist zur Entgegennahme der Leistung verpflichtet.
6. Ist der Vertragspartner berechtigt, der C. Schrade GmbH eine Nachfrist zu setzen, so wird vereinbart, dass diese nur mit 20% von der ursprünglichen Frist angemessen bemessen ist, mindestens jedoch mit einer Woche. Dies gilt nicht, wenn sich aus der Vereinbarung oder den Umständen des Auftrags ergibt, dass eine kürzere Frist geboten ist.

§3 – Lieferstörungen, Ersatzbeschaffung
1. Bei Lieferstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt („force majeure“) ist die C. Schrade GmbH berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Krieg und Bürgerkrieg, staatliche Hoheitsakte (Embargo, Ausfuhrverbote etc.), Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände wie z.B. Betriebsstörungen gleich, die die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Lieferverzuges bei der C. Schrade GmbH oder bei einem Unterlieferanten eintreten, oder wenn die Erfüllung bereits vor Vertragsschluss unmöglich war, dies aber für die C. Schrade GmbH unverschuldet nicht erkennbar war.
2. Soweit die C. Schrade GmbH demnach zu einer Ersatzbeschaffung verpflichtet bleibt, so hat sie diese nur dann vorzunehmen, wenn die Aufwendungen hierfür die ursprünglichen Aufwendungen nicht um mehr als 10 % überschreiten. Ansonsten ist sie berechtigt, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 – Eigentumsvorbehalt
1. Die C. Schrade GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor (Kontokorrentvorbehalt).
2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen alle Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit alle Ansprüche, die bei Beschädigung, Untergang oder sonstigem Verlust der Ware gegenüber Dritten entstehen, einschließlich der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an die C. Schrade GmbH ab.
3. Das Eigentum an bezahlter Ware geht entsprechend der Tilgung der Hauptforderung nach dem Prioritätsprinzip auf den Käufer über. Teilleistungen bewirken keinen Eigentumsübergang. Der Käufer erklärt sich jedoch damit einverstanden, dass das Eigentum auch an den bereits bezahlten Waren im Wert von 45 % der jeweils noch offenstehenden Kaufpreisforderungen vorbehalten bleibt.
4. Tritt der Sicherungsfall (s. unten § 5 Ziff. 3a bis c) ein, so hat der Käufer die Ware auf erstes Anfordern herauszugeben. Hat der Käufer nicht den unmittelbaren Besitz an der Ware, so wird die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den jeweiligen Besitzer an die C. Schrade GmbH ersetzt. Der Käufer hat der C. Schrade GmbH gleichzeitig die Adressen der Besitzer zu übermitteln.

§5 – Weiterveräußerungsermächtigung, Sicherungsabtretung von Forderungen
1. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
2. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die im Eigentum der C. Schrade GmbH stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass der Käufer sich das Eigentum auch seinem Käufer gegenüber wirksam vorbehält. Er ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Im Falle der Weiterveräußerung von im Eigentum der C. Schrade GmbH stehender Ware tritt der Käufer die hieraus entstehenden Kaufpreisforderungen in Höhe von 145 % des Bruttofakturenwertes schon jetzt an die C. Schrade GmbH zur Sicherheit ab. Darin enthalten sind eventuell gem. § 171 InsO anfallender Kosten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C. Schrade GmbH pünktlich und vollständig nachkommt, ist er zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Kommt der Vertragspartner einer Zahlungsverpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich nach, so ist er verpflichtet, der C. Schrade GmbH auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
4. Das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der Drittforderungen erlischt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Käufers sowie dem Fall, dass
a) der Käufer sich mit einer Zahlung im Verzug befindet und auch eine angemessene Nachfrist nicht eingehalten hat und/oder
b) über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird und/oder
c) der C. Schrade GmbH Umstände bekannt geworden sind, die auf eine die Erfüllung gefährdende wesentliche Vermögensverschlechterung des Vertragspartners schließen lassen und der Käufer nicht unverzüglich nachweist, dass eine solche tatsächlich nicht vorliegt.
Die C. Schrade GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehung der abgetretenen Forderungen wird nur in dem Umfange erfolgen, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen nebst Zinsen und Kosten erforderlich ist.
5. Eine Verfügung über die derart abgetretenen Forderungen im Wege der weiteren Abtretung unter Einschluss des Factoring ist von der Genehmigung der C. Schrade GmbH abhängig. Die Genehmigung insbesondere zum Factoring kann verweigert werden, wenn eine andere, der vorzeitig wegfallenden Drittschuld entsprechende Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wird. 6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer die C. Schrade GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
7. Sind die oben 3. a) bis c) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, so ist die C. Schrade GmbH vorbehaltlich der weiteren ihr nach dem Gesetz zustehenden Rechte berechtigt, die in ihrem Eigentum stehende Ware herauszuverlangen und in Besitz zu nehmen. Sie ist ferner berechtigt, ihre mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten, sowie die Zinsen und die eventuell anfallenden Kostenbeiträge nach § 171 InsO pauschal in Höhe von 45 % des Bruttofakturenwertes zu verlangen und auch zu besichern. In diesem Betrag sind 20 % pauschalierte Zinsen und Rechtsverfolgungskosten enthalten sowie 25 % pauschalierte Kostenbeiträge und Umsatzsteuer nach § 171 InsO. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen, geringere Kosten, Zinsen und Kostenbeträge nachzuweisen.
8. Soweit der Käufer Lieferantenkredit über 90 Tage hinaus von der C. Schrade GmbH in Anspruch nimmt, verpflichtet er sich, der C. Schrade GmbH vorbehaltlich weiterer Vereinbarungen auf erstes Anfordern unverzüglich Einblick in die aufgrund des Handelsrechts hinterlegungspflichtigen Unterlagen zu gewähren. Vor Ablauf der Hinterlegungsfrist sind der C. Schrade GmbH auf Wunsch entsprechende aussagefähige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist die C. Schrade GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und die gewährten Kredite fällig zu stellen. Dasselbe gilt, sofern den Käufer keine Hinterlegungspflichten treffen, für sämtliche Informationen, die zur Prüfung der Bonität erforderlich sind.
9. Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung Sicherheiten vereinbart wurden oder werden, dienen diese zur Besicherung der Hauptforderung inkl. USt. sowie sämtlicher Nebenforderungen einschließlich von Schadensersatz- oder ähnlichen Sekundäransprüchen.
10. Vermögensgegenstände, deren Zerschlagungswert 145 % des Bruttofakturenwertes dauerhaft überschreitet, sind von sämtlichen Sicherheitsvereinbarungen ausgenommen. Die C. Schrade GmbH verpflichtet sich bereits heute, die betroffenen Vermögensgegenstände auf erstes Anfordern durch den Käufer nach eigener Wahl zu identifizieren und unverzüglich freizugeben. Eine Überschreitung ist dauerhaft, wenn der Zerschlagungswert der Sicherheiten 6 Monate lang höher war als 145 % des offenstehenden Saldos.

§6 – Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind der C. Schrade GmbH unverzüglich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Erkennbar beschädigt angekommene Sendungen sind unmittelbar gegenüber dem Auslieferer zu beanstanden. Die Schadensaufnahme ist schriftlich in Anwesenheit des Auslieferers vorzunehmen.
2. Sofern gegenüber der C. Schrade GmbH ein anerkannter bzw. rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Herabsetzung bzw. Rückzahlung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes besteht, so ist der Vertragspartner bei Abrechnung in laufender Rechnung nicht zum Einbehalt berechtigt. Diese erfolgt ausschließlich durch Gutschrifterteilung.
3. Die Haftung der C. Schrade GmbH für Mängel ist auf die Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes sowie die Rückabwicklung des Vertrages beschränkt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haften wir für die Dauer von 1 Jahr ab Übergabe der verkauften Sache bzw. der Abnahme des Werkes.

§ 7 – Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht auf der Rechnung ein anderes Datum angegeben ist oder hiervon abweichende Zahlungsbedingungen schriftlich mit dem Kunden vereinbart wurden.
2. Für den Eintritt und die Rechtsfolgen des Verzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Außerhalb des Verzuges ist die C. Schrade GmbH berechtigt, pro Mahnschreiben eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 10,00 zu verlangen. Marktübliche Inkassokosten können ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
3. Bei Zahlungsrückständen behält sich die C. Schrade GmbH vor, eingehende Zahlungen in Abweichung von § 367 BGB zunächst auf die jüngsten Forderungen anzurechnen. Zinsschäden sind dabei in Kauf zu nehmen, wenn die C. Schrade GmbH ein berechtigtes Interesse an dieser Art der Verrechnung hat.
4. Bei Zahlungsunfähigkeit werden sämtliche Forderungen einschließlich solcher, bei denen die C. Schrade GmbH dem Käufer Zahlungsziele eingeräumt hat, zur sofortigen Zahlung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner in Verzug geraten ist und eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 – Rücktritt vom Vertrag
Ist die C. Schrade GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, so hat der Vertragspartner ihr den Erfüllungsschaden zu ersetzen und die Ware herauszugeben. Kommt es insoweit auf den Wert der herausverlangten Ware an, so wird er hiermit in Höhe des Bruttofakturenwertes vereinbart. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die C. Schrade GmbH die Vorbehaltsware herausverlangt.
§ 9 – Schadensersatz
Sollte die C. Schrade GmbH aus irgendeinem Grund zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein, so ist die Haftung auf das negative Interesse, höchstens aber auf 10 % des Nettowarenwertes begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der C. Schrade GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schaden ist konkret zu berechnen und nachzuweisen.

§ 10 – Kreditgewährung
1. Soweit der Käufer über die C. Schrade GmbH Kredit in Anspruch nimmt, so ist die C. Schrade GmbH berechtigt, Kreditobergrenzen festzulegen und in dieser Höhe angemessene Sicherheiten zu verlangen.
2. Die C. Schrade GmbH ist jederzeit berechtigt, den Umfang der Kreditgewährung ihrem Sicherheitsbedürfnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist einseitig anzupassen.
3. Schadensersatzansprüche für die Änderung der Kreditobergrenzen oder die Kündigung eines Kredits können nicht geltend gemacht werden.

§ 11 – Datenschutz
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden bei der C. Schrade GmbH für geschäftsmäßige Zwecke Daten ihrer Vertragspartner gespeichert. Diese Daten werden nur insoweit verarbeitet, d.h. gespeichert, verändert, gelöscht oder an Dritte übermittelt, wie dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der C. Schrade GmbH erforderlich ist. Dabei wird den schutzwürdigen Belangen der Vertragspartner Rechnung getragen.

§ 12 – Streitbeilegungsverfahren

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 13 – Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder ein Neufassung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Vertragspartner und der C. Schrade GmbH aus der Geschäftsbeziehung ist nach Wahl der C. Schrade GmbH neben den gesetzlich berufenen Gerichten auch das Gericht am Sitz der C. Schrade GmbH.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des gesamten Vertrages im Zweifel nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel und dem Willen der Parteien am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein. Dabei sind die Umstände des Vertragsabschlusses sowie das erkennbare Ziel, der erkennbare Zweck und die Systematik dieser AGB der Auslegung zugrunde zu legen. Im Zweifel ist die Würdigung durch einen ordentlichen und verständigen Kaufmann zu Grunde zu legen. Neckarsulm, im Juni 2003

Terminvereinbarung

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